AGB Effecta GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Effecta GmbH mit Sitz in Florstadt, geschäftsansässig Am Sportplatz 13, 61197 Florstadt (nachfolgend auch „Effecta“ genannt) ist ein zugelassenes Wertpapierinstitut mit der Erlaubnis zum Erbringen der Anlagevermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 WpIG und Anlageberatung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 WpIG. Effecta fungiert als Haftungsdach im Sinne des § 3 Abs. 2 WpIG für vertraglich gebundene Vermittler. Die vertraglich gebundenen Vermittler stellen ihren Kunden Finanzinstrumente verschiedener Emittenten vor. Über die vertraglich gebundenen Vermittler können diese Kunden mit den Emittenten die Zeichnung von Finanzinstrumenten vereinbaren.

1. Definition

Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten neben den im Text definierten Begriffen die folgenden Definitionen:

- „Emittent“: Unternehmen, das eigene Finanzinstrumente öffentlich anbietet.

- „Finanzinstrumente“: sind Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG. Hierzu zählen insbesondere Wertpapiere, Vermögensanlagen, AIF und OGAW.

- „Interessenten“: Kunden eines vertraglich gebundenen Vermittlers, denen er Finanzinstrumente von Emittenten vorstellt.

2. Geltungsbereich

1.  Hinsichtlich der Vermittlung von sowie der Beratung über Finanzinstrumenten wird der vertraglich gebundene Vermittler im Namen (offene Stellvertretung), für Rechnung und unter der Haftung von Effecta tätig (§ 3 Abs. 2 WpIG). Etwaige Ansprüche gegen den vertraglich gebundenen Vermittler, die aus diesen Dienstleistungen resultieren, können daher direkt gegen Effecta geltend machen. Von der Haftungsübernahme sind andere Tätigkeiten als die Vermittlung oder Beratung nicht erfasst.

2.  Ein Vermittlungsvertrag über Finanzinstrumente kommt mit dem Interessenten und der Effecta zustande. Der Vertragsschluss tritt ein, sobald der vertraglich gebundene Vermittler (1.) dem Interessenten mitgeteilt hat, dass er im Namen, für Rechnung und unter der Haftung der Effecta seine Leistung erbringt und (2.) der vertraglich gebundene Vermittler dem Interessenten Finanzinstrumente von Emittenten vorstellt.

3. Ein Beratungsvertrag über Finanzinstrumente kommt mit dem Interessenten und der Effecta zustande, sobald der vertraglich gebundene Vermittler (1.) mit dem Interessenten ausdrücklich eine Beratungsleistung vereinbart und (2.) dem Interessenten mitteilt, dass er diese Beratungsleistung im Namen, für Rechnung und unter der Haftung der Effecta erbringt.

4. Das Rechtsverhältnis zwischen Effecta und den Interessenten richtet sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser AGB.

3. Kundeneinstufung

1. Interessenten werden vor Abschluss des Vermittlungs- oder Beratungsvertrages von Effecta grundsätzlich als „Kleinanleger“ („Privatkunde“) klassifiziert (eingestuft). Dies gilt unabhängig von den Kenntnissen und Erfahrungen des Interessenten von und bei Geschäften mit Finanzinstrumenten und anderen Kapitalanlagen.

2. Eine Einstufung als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“ ist durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Interessenten und Effecta möglich, wenn und soweit der Interessent dies beantragt und er gegenüber Effecta die jeweiligen Voraussetzungen für eine Einstufung als „Professioneller Kunde“ oder „Geeignete Gegenpartei“ schriftlich nachweist. Eine Rückstufung auf „Privatkunde“ ist durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Interessenten und Effecta möglich, soweit der Interessent dies gegenüber Effecta schriftlich verlangt.

3. Die Klassifizierung als „Privatkunde“ führt dazu, dass der Interessent das höchste gesetzliche Schutzniveau in Bezug auf Anlegerschutz und Transparenz im Rahmen der Geschäftsbeziehung genießt. Eine Umqualifzierung kann nachteilige Auswirkungen für den Interessenten in Bezug auf den Umfang der Prüfungspflichten von Effecta gegenüber dem Interessenten vor Auftragsdurchführung haben.

4. Finanzinstrumente werden dem Interessenten in Übereinstimmung mit der Kundenklassifizierung und der Zielmarktbestimmung des jeweiligen Produktes vorgestellt.

4.Emittenten

1. Effecta stellt Interessenten von Emittenten zur Verfügung gestellte Informationen über Finanzinstrumente vor.
2. Durch Effecta wird nicht geprüft, ob und inwieweit der Erwerb von Finanzinstrumenten für den einzelnen Interessenten wirtschaftlich sinnvoll ist. Diese Einschätzung trifft jeder Interessent unabhängig und eigenverantwortlich. Der Interessent wird ausdrücklich auf die in den jeweiligen Angebotsunterlagen und Prospekten enthaltenen Risiko-hinweise hingewiesen. Der Interessent sollte nur dann Finanzinstrumente erwerben, wenn er die Risikohinweise vollständig gelesen und verstanden hat.

3. Effecta weist darauf hin, dass durch Effecta keine Bonitätsprüfung der Emittenten erfolgt und hinsichtlich der von den Emittenten zur Verfügung gestellten Informationen über Finanzinstrumente nur eine Prüfung auf Plausibilität und Schlüssigkeit des Gesamtbildes stattfindet.

4. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der zugänglich gemachten Informationen über die Finanzinstrumente – auch während deren Laufzeit – sind alleine die Emittenten verantwortlich. Dies gilt ungeachtet der von Effecta erfolgten Plausibilität- und Schlüssigkeitsprüfung gemäß dem vorstehenden Absatz 3.

5. Pflichten der Interessenten

1. Alle für die Vertragsbeziehungen wesentlichen Tatsachen und deren Änderungen hat der Interessent Effecta unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Tatsachen sind insbesondere die Kontaktdaten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse).
2. Der Interessent ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, um eine schnelle Bearbeitung eines Zeichnungsantrages zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die vollständige und rechtzeitige Übermittlung von Anträgen, Beitrittserklärungen sowie der sonstigen Erklärungen, die für den Erwerb der vermittelten Finanzinstrumente erforderlich sind.

3. Soweit der Interessent nach Aufforderung von Effecta die für den Erwerb von Finanzinstrumenten erforderlichem Informationen (z.B. Nachweise über Vertretungsberechtigungen, Legal Entity Identifier für bestimmte Finanzmarktteilnehmer) nicht oder nicht in der erforderlichen Form zur Verfügung stellt, ist Effecta berechtigt, Anträge auf den Erwerb von Finanzinstrumenten nicht an die Emittenten weiterzuleiten. Effecta wird den Interessent unverzüglich über die Nichtausführung unterrichten.

6. Vertraglich gebundene Vermittler

1. Die vertraglich gebundenen Vermittler sind nicht befugt, von dem Informationsmaterial der Emittenten zu den Finanzinstrumenten abweichende Aussagen oder Versprechungen zu machen. Im Falle eines Widerspruchs von Aussagen der vertraglich gebundenen Vermittler zu dem Informationsmaterial ist der Interessent gehalten, diesen durch Rückfragen bei der Geschäftsleitung von Effecta aufzuklären.
2. Die Möglichkeit der Zeichnung eines Finanz-instrumentes stellt keine Rechts- oder Steuerberatung durch Effecta dar. Interessenten wird vor Erwerb von Finanzinstrumenten dringend geraten, sich in wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Hinsicht, insbesondere von einem Rechtsanwalt und Steuerberater, beraten zu lassen.

3. Soweit vertraglich gebundene Vermittler dem Interessenten nichts anderes mitteilen, erbringt Effecta ausschließlich die Anlagevermittlung. Insbesondere wird eine Anlageberatung nur dann von Effecta geschuldet, wenn dies ausdrücklich mit dem Interessenten vereinbart wurde.

7.  Haftung

1. Effecta haftet dem Interessenten unbeschränkt für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und für Schäden aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Vermittlungs- oder Beratungsvertrag.

 2. Darüber hinaus haftet Effecta bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten, also der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungs- oder Beratungsvertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung von Effecta auf solche typischen Schäden und/oder einen solchen typischen Schadensumfang begrenzt, die zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle des Verschuldens des vertraglich gebundenen Vermittlers oder eines Erfüllungsgehilfen von Effecta sowie für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von Effecta.

 4. Für die Wirksamkeit der erworbenen Finanzinstrumente sowie für den wirtschaftlichen Erfolg, den Ausfall von Zahlungen und das Risiko der Insolvenz der Emittenten haftet Effecta nicht.

 5. Für die in den Unterlagen der Emittenten gemachten Angaben und Informationen, insbesondere über Finanzinstrumente, übernimmt Effecta keinerlei Gewähr (siehe hierzu auch Ziff. 4).

8.  Aufzeichnung von Telefongesprächen/Zuwendungen

1. Effecta ist verpflichtet, Telefongespräche und elektronische Kommunikation (z.B. E-Mail, Chat, Videotelefonie, Messenger-Dienst) im Zusammenhang mit der Anbahnung/Annahme, Übermittlung und Ausführung von Aufträgen der Interessenten auf Ton- oder Datenträgern aufzuzeichnen und aufzubewahren. Dies gilt unabhängig davon, ob diese mit dienstlichen oder mit privaten Telefonen der Mitarbeiter geführt werden. Diese Pflicht wurde auch auf den vertraglich gebundenen Vermittler übertragen. Eine Kopie der Aufzeichnungen über diese Gespräche und Kommunikation mit den Interessenten wird über einen Zeitraum von fünf Jahren – sofern seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gewünscht – über einen Zeitraum von sieben Jahren zur Verfügung stehen.
2. Vor Beginn der Aufzeichnung von Telefongesprächen hat der vertraglich gebundene Vermittler den Interessenten über die Zwecke der Aufzeichnung zu informieren und um die Abgabe seiner Einwilligung zu bitten, es sei denn, der Interessent hat dem vertraglich gebundenen Vermittler bereits seine generelle Einwilligung zur Aufzeichnung von Telefongesprächen erteilt. Die Aufzeichnungen können zu Beweiszwecken in etwaigen Rechtsstreitigkeiten verwendet werden.
3. Im Falle des Erwerbs von Finanzinstrumenten erhält Effecta von dem jeweiligen Emittenten eine Provision. Die genaue Höhe der Provision wird Effecta dem Interessenten mitteilen, sobald diese feststeht. Effecta nutzt diese Provisionen dazu, die Qualität der Dienstleistungen zu Gunsten der Interessenten zu verbessern. Für Interessenten ist die Vermittlung und ggfls. die Beratung der Zeichnung von Finanzinstrumenten durch Effecta kostenfrei.

9. Datenschutz, Geheimhaltung

1. Die im Rahmen der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten erfolgte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der persönlichen Daten erfolgt unter strikter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die persönlichen Daten dienen zur Erfüllung der vereinbarten Dienstleistungen. Nähere Informationen hierzu finden sich in den Datenschutzhinweisen unter Datenschutz, abrufbar unter www.effecta.de/datenschutzerklaerung.
2. Interessenten haben die Inhalte der erworbenen Finanzinstrumente vertraulich zu behandeln. Informationen über Emittenten sind nur für die mit der Vorstellung und Zeichnung von Finanzinstrumenten verfolgten und in diesen AGB genannten Ziele zu nutzen.

10. Besonderheiten bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten

1. Effecta weist darauf hin, dass im Falle der Anlagevermittlung lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung (§ 63 WpHG) vorgenommen wird. Eine an den Anlagezielen des Interessenten orientierte Geeignetheitsprüfung findet nicht statt.

2. Hierbei werden die Kenntnisse und Erfahrungen des Interessenten in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzinstrumenten abgefragt, um zu prüfen, ob der Interessent die Risiken im Zusammenhang mit der Vermittlung und dem Erwerb von Finanzinstrumenten angemessen beurteilen kann. Sollte für eine solche Prüfung der Interessent nicht ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, kann die Prüfung nicht durchgeführt werden. Der Interessent kann sich dennoch entscheiden, Finanzinstrumente zu erwerben. Gleiches gilt für Fälle, in denen Effecta der Ansicht ist, der Interessent kann die Risiken aus den Finanzinstrumenten nicht angemessen beurteilen. Auch hier wird der Interessen entsprechend informiert. Der Interessent kann sich dennoch entscheiden, Finanzinstrumente zu erwerben.

11. Besonderheiten bei der Vermittlung von Finanzinstrumenten über Emissionsplattformen

1. Mit der erfolgreichen Registrierung des Interessenten auf der Emissionsplattform eines vertraglich gebundenen Vermittlers kommt zwischen dem vertraglich gebundenen Vermittler und dem Interessenten ein Plattformnutzungsvertrag zu Stande, der den Zugang zur Emissionsplattform, Nutzungsrechte und –pflichten regelt. Der vertraglich gebundene Vermittler wird im Rahmen dieses Plattformnutzungsvertrages nicht im Namen, für Rechnung und unter der Haftung von Effecta tätig. Ansprüche aus dem Plattformnutzungsvertrag sind ausschließlich gegen den vertraglich gebundenen Vermittler zu richten.

2. Interessenten haben die Möglichkeit, auf Vermittlung der Effecta auf der Emissionsplattform von Emittenten eingestellte Angebote zum Erwerb von Finanzinstrumenten zu zeichnen. Effecta wird hierbei vom vertraglich gebundenen Vermittler vertreten.

3. Die Bereitstellung von Informationen auf der Emissionsplattform des vertraglich gebundenen Vermittlers und die Möglichkeit des Erwerbs von Finanzinstrumenten über die Emissionsplattform stellen keine Empfehlung oder Anlageberatung dar. Effecta prüft nicht, ob die von den Emittenten angebotenen Finanzinstrumente den Anlage-zielen der Interessenten entsprechen. Eine dahingehende Geeignetheitsprüfung findet nicht statt. Effecta erbringt ausschließlich eine Vermittlungsleistung.

12. Besonderheiten bei der Beratung von Finanzinstrumenten

Nur wenn ein vertraglich gebundener Vermittler den Interessent dies ausdrücklich mitteilt, kommt zwischen dem Interessenten und Effecta ein Beratungsvertrag zu Stande. In diesem Fall schuldet Effecta eine an den Anlagezielen des Interessenten ausgerichtete Beratungsleistung einschließlich Geeignetheitsprüfung. Effecta wird hierbei vom vertraglich gebundenen Vermittler vertreten.

13. Schlussbestimmungen

Effecta behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die geänderten AGB erhalten Interessenten in Textform spätestens vier (4) Wochen vor ihrem Inkrafttreten. Widersprechen Interessenten der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung über die Änderung dieser AGB, so gelten die geänderten AGB als von diesen akzeptiert. Effecta wird Interessenten in der Benachrichtigung über die Änderung dieser AGB auf die Rechtsfolgen eines Schweigens gesondert hinweisen.

Diese AGB und das Rechtsverhältnis zwischen Effecta und den Interessenten unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Es gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

Stand September 2019